und bei ihr selbst die zeitliche Befristung einer Krankentaggeldversicherung angeführt werden. In dieser angespannten Situation und weil zwei Kinder versorgt werden mussten, habe sich das Ehepaar entschlossen, die Liegenschaft nicht selbst zu bewohnen, sondern zu vermieten. 2.2. Die Vorinstanz zweifelte an der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der ursprüngliche Wille, die Liegenschaft als Hauptwohnung zu nutzen, fallen gelassen wurde. Die Chronologie der Ereignisse spreche dagegen: