Sie argumentiert im Wesentlichen damit, die Nutzungsabsichten hätten sich nach dem Erwerb der Liegenschaft verändert. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf verschlechterte finanzielle Verhältnisse, wobei beim Ehemann der Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern 448 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020