18a Abs. 2 lit. b BewV). Ein Bewilligungsverfahren wurde nicht durchgeführt, nachdem das Grundbuchamt eine Bewilligungspflicht gestützt auf die Bestätigung ausgeschlossen hatte. 2. 2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen nicht vor, um nachträglich eine Bewilligungspflicht festzustellen. Sie argumentiert im Wesentlichen damit, die Nutzungsabsichten hätten sich nach dem Erwerb der Liegenschaft verändert.