Des Weiteren erklärt die Unterzeichnende ausdrücklich, dass ihr die Straffolgen einer Falschdeklaration bezüglich der vorstehend bestätigten Angaben bekannt sind (Art. 28/29 BewG). Aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin, das Grundstück als Hauptwohnung zu erwerben, erfolgte der Eintrag im Grundbuch – und damit der Erwerb der Liegenschaft –, ohne dass die Erwerberin vorgängig an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde verwiesen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b BewG und Art. 18a Abs. 2 lit.