Die Kaufvertragsurkunde unterzeichnete der Ehemann der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigter. Am 27. Februar 2014 unterzeichnete die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem Grundbuchamt folgende Erklärung: Die unterzeichnende Frau A. (…) bestätigt hiermit zuhanden des Grundbuchamtes C., dass sie ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz, Gemeinde C, hat, wo sich auch ihr Lebensmittelpunkt befindet (nach erfolgtem Umbau voraussichtlich ab Mitte Juli 2014 dann in D.).