Liegenschaft ist und dass sie das Vertragsobjekt zusammen mit ihrem Ehemann B. selber und dauernd bewohnen wird (Begründung des neuen Wohnsitzes). Entsprechende notarielle Beurkundungen können den Grundbuchämtern die praktische Rechtsanwendung erleichtern, unter anderem damit klare Fälle nicht in ein unnötiges Bewilligungsverfahren einbezogen werden müssen (vgl. Art. 18 Abs. 3 BewV; VGE vom 18. Oktober 2018 [WBE.2018.117], Erw. II/6.5 mit Hinweisen). Die Kaufvertragsurkunde unterzeichnete der Ehemann der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigter.