Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 20. Februar 2014 enthielt folgende Bestimmung: Die Käuferin A. verfügt über die Jahresaufenthaltsbewilligung B, die sie der Urkundsperson bei der Unterzeichnung dieser Urkunde im Original vorgelegt hat. Weiter bestätigt A. mit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrags, dass sie bis heute in der Schweiz nicht Eigentümerin einer 2020 Übriges Verwaltungsrecht 447