"Aussetzen des Verfahrens" bedeutet, dass das Grundbuchamt zwar die Anmeldung in das Tagebuch einschreibt, aber den Erwerber an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde verweist und mit der Vornahme von weiteren grundbuchlichen Handlungen zuwartet, bis die dem Erwerber angesetzte Frist abgelaufen ist bzw., wenn die Frist gewahrt worden ist, ein rechtskräftiger Entscheid der Bewilligungsbehörde vorliegt (Wegleitung für die Grundbuchämter des Bundesamts für Justiz – Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Bern, 1. Juli 2009, Ziffer 24.1). Für die Eintragung ins Hauptbuch ohne Einbezug der Bewilligungsbehörde wird somit vorausgesetzt, dass sich die