O., Rz. 766). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht von einem reinen Veräusserungsgeschäft sprechen: Effektiv erbringt der Abnehmer gegenüber dem Gemeinwesen eine Dienstleistung und das Gemeinwesen leistet ein Entgelt in Form der Wertstoffe, die es dem Abnehmer zum Sammeln und Verwerten überlässt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 [VB.2018.00469], Erw. 1.3.2; siehe zum Ganzen Beyeler, a.a.O., Rz. 765 ff.; a.M. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007 [B 2006/184], in welchem der Bestand eines Veräusserungsgeschäfts angenommen wurde).