Er erbringt gegenüber dem Auftraggeber eine Dienstleistung, die darin besteht, die Wertstoffe zu sammeln, zu übernehmen und zu verwerten bzw. zu entsorgen und damit dem öffentlichen Auftraggeber eine diesem obliegende öffentliche Aufgabe abzunehmen. Auf der anderen Seite leistet das Gemeinwesen ein Entgelt in Form der Wertstoffe, die es dem Abnehmer zum Sammeln und Verwerten überlässt. Das in natura bezahlte Entgelt für die Dienstleistungstätigkeit leistet der Auftraggeber somit dadurch, dass er dem Abnehmer die Wertstoffe – und damit eine Verdienstmöglichkeit – überlässt (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz. 766).