Im konkreten Fall liegt denn auch keine Konstellation vor, in der mit der Konzession lediglich eine private Tätigkeit hoheitlich geordnet oder reguliert würde. Mit der Beauftragung wird vielmehr untrennbar verbunden sein, dass dem Abnehmer der Wertstoffe eine öffentliche Aufgabe (siehe dazu soeben Erw. 2.2) übertragen wird. Er erbringt gegenüber dem Auftraggeber eine Dienstleistung, die darin besteht, die Wertstoffe zu sammeln, zu übernehmen und zu verwerten bzw. zu entsorgen und damit dem öffentlichen Auftraggeber eine diesem obliegende öffentliche Aufgabe abzunehmen.