auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 [VB.2018.00469], Erw. 1.3.1). 2.3. Die Stadt X. (Stadtrat) vertritt die Ansicht, die Vergabe der Konzession zur Sammlung von Textilien und Schuhen für karitative Zwecke sei keine Vergabe im Sinne des Beschaffungsrechts. Wie dargelegt schliesst die Absicht, eine (oder mehrere) Konzession(en) zu vergeben, die Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungsrechts indes nicht aus. Im konkreten Fall liegt denn auch keine Konstellation vor, in der mit der Konzession lediglich eine private Tätigkeit hoheitlich geordnet oder reguliert würde.