Die Gemeinde kann diese Aufgaben auch einem Privaten übertragen (vgl. § 3 Abs. 3 Abfallreglement). Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Stadt X. (vgl. § 14 Abs. 1 Abfallreglement). Aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt sich somit, dass das Sammeln von Textilien und Schuhen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt. Dabei ist – wie dargelegt (Erw. 2.1.3) – unerheblich, wenn die Textilien und Schuhe nicht durch das Gemeinwesen, sondern wie hier durch Dritte bereitgestellt werden und die Dienstleistung somit der Öffentlichkeit zur Verfügung steht (vgl. 320 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020