§ 2 Abs. 1 (EG UWR)) bestimmt sodann, dass für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle die Gemeinden verantwortlich sind. Und § 3 des (kommunalen) Abfallreglements der Stadt X. (nachfolgend: Abfallreglement) lässt sich schliesslich entnehmen, dass die Gemeinde u.a. für das Einsammeln von Haushaltabfällen, die der Wiederverwertung zugeführt werden können, zuständig ist; ebenso ist die Gemeinde zuständig für die Organisation und Bereitstellung von Sammelstellen für wiederverwendbaren Abfall (vgl. § 3 Abs. 2 Abfallreglement). Die Gemeinde kann diese Aufgaben auch einem Privaten übertragen (vgl. § 3 Abs. 3 Abfallreglement).