VGE vom 17. August 2006 [WBE.2006.18], S. 5): Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600) sorgen die Kantone dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie z.B. Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. § 2 Abs. 1 (EG UWR)) bestimmt sodann, dass für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle die Gemeinden verantwortlich sind.