dass es insgesamt als öffentliche Beschaffung zu qualifizieren ist. Als naheliegend erweist sich dieser Schluss insbesondere dann, wenn bei der Erteilung der Sondernutzungskonzession nicht ein regulativer Zweck (Ordnung der Nutzung des öffentlichen Grundes) im Vordergrund steht, sondern die Übertragung eines (geldwerten) Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (zum Ganzen: BGE 144 II 181 f.; 144 II 189 f. = Pra 2018 Nr. 142; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2018 [2C_861/2017], Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012 [2C_198/2012], Erw. 5.1.2 und 5.1.3). 2.1.3.