kantonalem oder interkantonalem Recht richten (Abs. 1 Satz 1) und dass diese Behörden dabei die vom Bund eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen haben (Abs. 2 Satz 2). Die IVöB sieht insbesondere die Vergabe öffentlicher Aufträge vor (vgl. Art. 6 IVöB) (vgl. BGE 144 II 188 f. = Pra 2018 Nr. 142). Und auch das Submissionsdekret spricht von "öffentlichen Aufträgen" und nennt als Beschaffungstypen insbesondere Bauaufträge gemäss Anhang 1, Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter (namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf) sowie Dienstleistungsaufträge gemäss Anhang 2 (vgl. § 6 SubmD). 2.1.2.