2. 2.1. 2.1.1. Wenn sich ein Entscheid auf einschlägige Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts stützt (oder hätte stützen sollen), ist er dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen zuzurechnen. Diese Bestimmungen definieren jedoch nicht, was unter dem Begriff "öffentlicher Auftrag" zu verstehen ist. So findet gemäss Art. I GPA das GPA auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen Anwendung. Das GPA geht von einem weiten Verständnis des Begriffs "öffentliche Beschaffung" aus.