3. – 4. (…) II. 1. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die beabsichtigte Vergabe zum Sammeln von Textilien und Schuhen auf dem Stadtgebiet für karitative Zwecke eine öffentliche Beschaffung im Sinne des Submissionsrechts darstellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies der Fall. Die Stadt X. (Stadtrat) verneint demgegenüber das Vorliegen einer öffentlichen Beschaffung. Vielmehr handle es sich um eine Konzessionserteilung an eine Mehrzahl von Interessenten ohne Exklusivrecht. Das Beschaffungsrecht komme nicht zur Anwendung. 2. 2.1. 2.1.1.