In jenem Fall war zudem ein Entgelt von Fr. 0.20 pro kg vorgesehen, womit ein Erlös von Fr. 0.60 pro kg resultierte, was pro Jahr einen Betrag von Fr. 87'057.60 ergab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 [VB.2018.00469], Erw. 3.1.3). Zieht man diese Summe im Sinne eines "Anhaltspunktes" heran (wobei vorliegend auch nicht bekannt ist, ob überhaupt ein Entgelt an die Stadt vorgesehen ist) und berücksichtigt überdies eine Laufzeit von fünf Jahren, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 435'288.00. Vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht wird. 3. – 4. (…) II. 1.