b SubmD). Der Auftragswert (bzw. die faktische Entschädigung an den Dienstleister) entspricht dem Erlös, den der Dienstleister mit der Verwertung der ihm überlassenen Textilien und Schuhen mutmasslich erzielen kann, abzüglich des der Stadt allenfalls zu zahlenden Betrags (vgl. MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 766). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte am 17. Januar 2019 einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Er betraf die Stadt Schlieren. Die Stadt X. hat etwas mehr Einwohner als die Stadt Schlieren (…).