Submissionsrechtliche Verfügungen gemäss § 24 Abs. 2 SubmD sind anfechtbar, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (vgl. § 24 Abs. 2 SubmD). Gegenstand der zu beurteilenden Vergabe ist das Sammeln von Textilien und Schuhen für karitative Zwecke, was in die Kategorie "Dienstleistungen" fällt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 [VB.2018.00469], Erw. 3.1.1; siehe unten Erw. II/2.2). Bei Dienstleistungen beträgt der Schwellenwert des Einladungsverfahrens Fr. 150'000.00 (§ 8 Abs. 2 lit. b SubmD).