[2C_6/2016], Erw. 1.2. [nicht publizierte Erw. 1.2. des BGE 142 II 369]). Im konkreten Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Sach- und Rechtslage, die geeignet ist, die Anwendung des Vergaberechts auf das gegenwärtige Verfahren plausibel zu machen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist – sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (…) – insoweit zu bejahen, als zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Vergabe zur Sammlung von Textilien und Schuhen für karitative Zwecke als öffentlicher Auftrag zu qualifizieren ist, der in den Geltungsbereich des Submissionsdekrets fällt. 2.2. Submissionsrechtliche Verfügungen gemäss § 24 Abs. 2