Die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde setzt folglich die Beantwortung einer Frage voraus, die sich mit der materiellen Streitsache deckt. In einem solchen Fall genügt es im Stadium der Eintretensfrage, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, in der Streitfrage seien die Voraussetzungen, welche die Zuständigkeit des Gerichts begründen, erfüllt. Die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, wird danach, mit der materiellen Prüfung der Sache, entschieden, sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (VGE vom 25. Juni 2012 [WBE.2011.246], S. 5 [nicht publizierte Erw. I/2 des AGVE 2012, S. 176]; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2009 [2C_484/2008], Erw.