Das Submissionsrecht komme nicht zur Anwendung. Speziell an der vorliegenden Streitsache ist, dass zur Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zuständig ist, vorgängig bestimmt werden muss, ob die fragliche Vergabe zur Sammlung von Textilien und Schuhen für karitative Zwecke ein öffentlicher Auftrag ist und dem Geltungsbereich des Submissionsdekrets untersteht oder nicht. Diese Frage stellt genau den vor Verwaltungsgericht gebrachten Streitgegenstand dar. Die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde setzt folglich die Beantwortung einer Frage voraus, die sich mit der materiellen Streitsache deckt.