Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. April 2020, in Sachen A. gegen B. (WKL.2020.3). Aus den Erwägungen I. 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Klage ergibt sich aus § 74