Die Anzeigerin wird damit nicht in die Lage versetzt, die Angemessenheit des Honorars zu überprüfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Honorar in der Höhe von CHF 30'800.00 ursprünglich selbst als Kostenschätzung qualifizierte und der Anzeigerin in Aussicht stellte, sie rechtzeitig zu informieren, falls sich die Kostenschätzung nicht als richtig bzw. aufgrund der Umstände als überholt erweisen sollte. Die Vereinbarung zwischen der Anzeigerin und dem Beschwerdeführer lässt somit auf eine Abrechnung nach Aufwand schliessen und nicht auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.