SPÄH, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, in: SJZ 91/1995, S. 405). 4. Mit Vollmachten vom 11. April 2017 mandatierte die Anzeigerin den Beschwerdeführer betreffend Eheschutz und Ehescheidung. Gleichentags unterzeichnete sie eine Honorarvereinbarung, mit welcher u.a. ein Stundenansatz von Fr. 350.00 pro Stunde vereinbart wurde. Für das Eheschutzverfahren und die vorprozessualen Bemühungen stellte der Beschwerdeführer der Anzeigerin am 18. Juli 2017 eine detaillierte Honorarabrechnung zu. 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 423