Zürich 2017, S. 49). Der Rechenschaftsanspruch des Mandanten ist unverzichtbar, weshalb der Rechtsvertreter seine Berufstätigkeit derart zu organisieren hat, dass er den genannten Pflichten jederzeit nachkommen kann. Überprüfbar ist das Honorar insbesondere nicht, wenn keine Aufzeichnungen vorliegen oder diese vorzeitig vernichtet werden (vgl. MARKUS BORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten – es führt kein Weg an der Substanziierung vorbei, in: HAVE 1/2012, S. 8; KARL-FRANZ SPÄH, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, in: SJZ 91/1995, S. 405).