Die Rechenschaftspflicht des Anwalts gilt auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, denn die Überprüfung der Angemessenheit des Honorars ist nur mit einer Abrechnung möglich, welcher die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit entnommen werden kann. Es genügt deshalb nicht, lediglich die Gesamtzeit anzugeben (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 506; BARBARA KLETT, Aufklärungspflicht des Anwalts und Folgen ihrer Verletzung, in: STEPHAN WEBER/WALTER FELLMANN [Hrsg.], HAVE Haftpflichtprozess 2017, Zürich 2017, S. 49).