Erw. 4.3.2; WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 172). 3.2. Die Detaillierung der Rechnung bezweckt, dass die Angemessenheit des Honorars bzw. der in Rechnung gestellten Forderungen überprüft werden kann. Die detaillierte Abrechnung hat deshalb die einzelnen Bemühungen und die jeweils dafür aufgewendete Zeit auszuweisen. Die Rechenschaftspflicht des Anwalts gilt auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, denn die Überprüfung der Angemessenheit des Honorars ist nur mit einer Abrechnung möglich, welcher die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit entnommen werden kann.