Aus den Erwägungen 3. 3.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte. Nach Art. 12 lit. i BGFA muss der Anwalt die Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung aufklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informieren. Die Pflicht des Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, ergibt sich bereits aus Art. 400 Abs. 1 OR. Die Klienten können zu jeder beliebigen Zeit eine detaillierte Zwischenabrechnung verlangen.