2020 Anwalts- und Notariatsrecht 421 In Erw. 4 des Entscheids gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Nichtanerkennung des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin wäre aufgund der konkreten Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig. 44 Verletzung von Berufspflichten Ein Anwalt, der sich weigert, der Klientin eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, verletzt die Berufspflichten, unabhängig davon, ob ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Februar 2020, in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2019.327). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte. Nach Art. 12 lit. i BGFA muss der Anwalt die Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung aufklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informieren. Die Pflicht des Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, ergibt sich bereits aus Art. 400 Abs. 1 OR. Die Klienten können zu jeder beliebigen Zeit eine detaillierte Zwischenabrechnung verlangen. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, ist nicht von Bedeutung. Der Klient kann auch nach Bezahlung des Honorars noch ein legitimes Interesse an der Detaillierung der Rechnung haben, beispielsweise im Hinblick auf ein weiteres Mandat bei demselben Rechtsanwalt oder zum Vergleich mit Honoraren anderer Anwälte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2012 [2C_133/2012], 422 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Erw. 4.3.2; WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 172). 3.2. Die Detaillierung der Rechnung bezweckt, dass die Angemessenheit des Honorars bzw. der in Rechnung gestellten Forderungen überprüft werden kann. Die detaillierte Abrechnung hat deshalb die einzelnen Bemühungen und die jeweils dafür aufgewendete Zeit auszuweisen. Die Rechenschaftspflicht des Anwalts gilt auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, denn die Überprüfung der Angemessenheit des Honorars ist nur mit einer Abrechnung möglich, welcher die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit entnommen werden kann. Es genügt deshalb nicht, lediglich die Gesamtzeit anzugeben (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 506; BARBARA KLETT, Aufklärungspflicht des Anwalts und Folgen ihrer Verletzung, in: STEPHAN WEBER/WALTER FELLMANN [Hrsg.], HAVE Haftpflichtprozess 2017, Zürich 2017, S. 49). Der Rechenschaftsanspruch des Mandanten ist unverzichtbar, weshalb der Rechtsvertreter seine Berufstätigkeit derart zu organisieren hat, dass er den genannten Pflichten jederzeit nachkommen kann. Über- prüfbar ist das Honorar insbesondere nicht, wenn keine Aufzeichnun- gen vorliegen oder diese vorzeitig vernichtet werden (vgl. MARKUS BORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten – es führt kein Weg an der Substanziierung vorbei, in: HAVE 1/2012, S. 8; KARL-FRANZ SPÄH, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, in: SJZ 91/1995, S. 405). 4. Mit Vollmachten vom 11. April 2017 mandatierte die Anzeigerin den Beschwerdeführer betreffend Eheschutz und Ehescheidung. Gleichentags unterzeichnete sie eine Honorarvereinbarung, mit welcher u.a. ein Stundenansatz von Fr. 350.00 pro Stunde vereinbart wurde. Für das Eheschutzverfahren und die vorprozessualen Bemühungen stellte der Beschwerdeführer der Anzeigerin am 18. Juli 2017 eine detaillierte Honorarabrechnung zu. 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 423 Während der Vorbereitung des anschliessenden Scheidungsverfahrens kam es zu Differenzen zwischen der Anzeigerin und dem Beschwerdeführer. Im Schreiben vom 19. Oktober 2017 warf dieser deshalb die Frage auf, ob die Anzeigerin an der Zusammenarbeit mit ihm festhalten wolle. Zu den Kosten führte er Folgendes aus: "Ausgehend von einem zu Ihren Gunsten reduzierten Streitwert von CHF 500'000.00 – effektiv sind Ihre güterrechtlichen Ansprüche doppelt so hoch – wird sich mein Honorar bis Abschluss des Ehescheidungsverfahrens auf ca. CHF 34'000.00, nämlich Honorar CHF 30'800.00, Auslagen und MWSt beziffern. In diesem Honorar wären meine bisherigen, für Sie seit 13. Juli 2017 erbrachten Bemühungen, die Ausfertigung der Ehescheidungskonvention, alle Korrespondenz, die spätere, nach Abschluss der Ehescheidungskonvention auszufertigende Klage an das Bezirksgericht Bremgarten, meine Teilnahme an der dann folgen- den Verhandlung vor Bezirksgericht Bremgarten bis dann Erlass des Ehescheidungsurteils enthalten. (…) Diese Kostenschätzung basiert wie erwähnt auf der Vorgabe wie damit Annahme, dass eine vollständige Ehescheidungskonvention effektiv unterzeichnet werden kann, selbstverständlich wären die Kosten in einem sogenannt strittigen Ehescheidungsverfahren mit dann zusätzlichen Rechtsschriften und Verhandlungen natürlich (nicht unerheblich) höher (…). Ich bin bereit und gewillt, Sie unter diesen Vorgaben weiter anwaltlich zu vertreten, weshalb Sie mir das beiliegende Briefdoppel dann unterzeichnet retournieren wollen, wenn Sie weiter mit mir zusammenarbeiten möchten (…). Selbstverständlich würde ich Sie dann im Folgenden rechtzeitig informieren, wenn sich meine Kostenschätzung als nicht richtig, so beispielhaft eben dann überholt erweisen würde, wenn der Abschluss einer Ehescheidungskonvention wider unserer aktuellen Erwartung doch nicht möglich und so ein strittiges Ehescheidungsverfahren durchzuführen sein sollte (…)". Die Anzeigerin unterzeichnete dieses Schreiben am 27. Oktober 2017. Nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer der Anzeigerin am 20. März 2018 die Honorarnote für seine Bemühungen im Ehescheidungsverfahren zu 424 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 (13. Juli 2017 bis 20. März 2018). Darin werden das Honorar von Fr. 30'800.00 und Auslagen in Höhe von Fr. 769.10 aufgeführt. Das Honorar enthält die Klammerbemerkung "gemäss Vereinbarung vom 19./27.10.2017", die Auslagen werden wie folgt spezifiziert: "für Porti, Kopien, Telefon, Mails, Grundbuchauszüge, Familienschein, Deplacement Wohlen-Bremgarten-Wohlen vom 28.02.2018, Parkgebühren, Archivierung etc.". In den Akten finden sich mehrere Hinweise darauf, dass die Anzeigerin den Beschwerdeführer um eine detaillierte Abrechnung seiner Aufwendungen ersuchte: Entsprechend der Anzeige hat sie den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, ihr wie im Eheschutzverfahren eine Abrechnung zuzustellen. Auch der Anwalt, welchen die Anzeigerin betreffend Honorarforderung mandatiert hatte, forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2018 auf, eine nachvollziehbare und detaillierte Rechnung für seine Bemühungen und Auslagen zuzustellen. Der Beschwerdeführer räumt ein, diesem Ersuchen nicht nachgekommen zu sein. 5. Die Anzeigerin ersuchte den Beschwerdeführer erwiesenermassen um Erstellung einer detaillierten Honorarabrechnung. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Die Rechnung vom 20. März 2018 genügt den An- forderungen von Art. 12 lit. i BGFA nicht, da sie keinerlei Angaben zur Zusammensetzung der verrechneten Honorarsumme und der Summe der Auslagen enthält. Die Anzeigerin wird damit nicht in die Lage versetzt, die Angemessenheit des Honorars zu überprüfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Honorar in der Höhe von CHF 30'800.00 ursprünglich selbst als Kostenschätzung qualifizierte und der Anzeigerin in Aussicht stellte, sie rechtzeitig zu informieren, falls sich die Kostenschätzung nicht als richtig bzw. aufgrund der Umstände als überholt erweisen sollte. Die Vereinbarung zwischen der Anzeigerin und dem Beschwerdeführer lässt somit auf eine Abrechnung nach Aufwand schliessen und nicht auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Unabhängig davon muss die Überprüfbarkeit der Rechnung sowohl 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 425 bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes als auch eines Pau- schalhonorars ohnehin gewährleistet sein. Aufgrund von Art. 12 lit. i BGFA wäre der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, der Anzeigerin auf ihre Aufforderung hin eine detaillierte Zusammenstellung seiner Aufwendungen zu erstellen. Keine Rolle spielt dabei die Art des vereinbarten Honorars (Stunden- oder Pauschalhonorar). Indem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Anzeigerin auf ihr Verlangen hin eine detaillierte Honorarabrechnung zuzustellen, hat er Berufspflichten (Art. 12 lit. i BGFA) verletzt. (Anmerkung: Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 3. Juli 2020 [2C_314/2020] abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.) 45 Notariatstarif  Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren für Forderungen aus der Beurkundungstätigkeit  Unterbleibt die Beurkundung aus Gründen, welche die Urkundsperson nicht zu vertreten hat, ist sie zur Honorarstellung berechtigt; im Verhältnis zu einer vollzogenen Beurkundung erfolgt eine angemessene Herabsetzung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. April 2020, in Sachen A. gegen B. (WKL.2020.3). Aus den Erwägungen I. 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Klage ergibt sich aus § 74