Von einer einfachen Gesellschaft ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. 2.2.2. Die einfache Gesellschaft ist keine juristische Person, sondern eine zivilrechtliche Gemeinschaft, die nicht über Rechtspersönlichkeit verfügt und daher weder partei- noch prozessfähig ist (vgl. BGE 142 III 783 = Pra 2018, S. 395; vgl. auch BGE 137 III 459 = Pra 2012, S. 135; LUTZ, a.a.O., S. 240; GAUCH, a.a.O., Rz. 243). Insbesondere im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist insofern allgemein anerkannt, dass die Mitglieder einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft bzw. eines Konsortiums, die gemeinsam Gläubiger von Gesellschaftsforderungen sind (Art.