Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit den Prozess selbst zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Die Prozessfähigkeit ist das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (vgl. MERKER, a.a.O., Vorbem. zu §§ 38 N 32; BERTSCHI, a.a.O., Vorbem. zu §§ 21 – 21a N 7; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 11 N 1). Die Beschwerdebefugnis richtet sich sodann nach § 42 VRPG (i.V.m. § 23 SubmD). Gemäss lit. a dieser Bestimmung ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Zwischen bundesrechtlicher (vgl. Art. 89 Abs. 1 des BGG) und aargauischer Beschwerdebefugnis (nach § 42 lit.