der Sachurteilsvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 2; BERTSCHI, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19 – 28a, N 53; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 51 N 8). Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Verfahren als Partei auftreten zu können. Sie ist die prozessuale Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig ist, wer fähig ist, Rechte und Pflichten zu haben, also jedes Rechtssubjekt (vgl. MERKER, a.a.O., Vorbem. zu §§ 38 – 72 N 9; BERTSCHI, a.a.O., Vorbem. zu §§ 21 – 21a N 2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 11 N 3). Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit den Prozess selbst zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen.