Gemäss Technischem Bericht sind letztere Elemente (Übergänge T 50/T 30 und T 30/T 20) abhängig vom Ausgang des parallel laufenden Verfahrens bzgl. Einführung der neuen Tempo-30-Zone. Zwischen den baulichen Massnahmen und dem angestrebten Tempo-30-Regime bestehen somit fraglos gegenseitige Abhängigkeiten und Überschneidungen. Die Gebote der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV sowie das Interesse an einem wirksamen Gesetzesvollzug (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) verlangen, dass voneinander abhängige Verwaltungsverfahren koordiniert werden (vgl. REGULA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz.