Dass aufgrund der Verhältnisse vor Ort bereits heute Busse die Geschwindigkeit von 30 km/h zumindest im Begegnungsfall nicht überschreiten, wie die Vorinstanz argumentiert, ist mangels greifbaren Abklärungen nicht nachgewiesen und beruht letztlich auf Mutmassungen. Dem BGK jedenfalls lässt sich entnehmen, dass mit dem gewählten Strassenquerschnitt (Fahrbahnbreite von 6.00 m) u.a. eine Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit erzielt werde, was wiederum darauf hindeutet, dass im heutigen Zustand von höheren Geschwindigkeiten ausgegangen wurde.