Als wesentlichen Inhalt sieht das Projekt eine Verschmälerung der Fahrbahn auf 6.00 m vor, wodurch die Fussgängerbereiche verbreitert werden können. Zudem sollen der Belagsaufbau und die Strassenentwässerung erneuert und Werkleitungsarbeiten ausgeführt werden. Vor Verwaltungsgericht umstritten ist die projektierte Fahrbahnbreite von 6.00 m. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, es sei eine Fahrbahnbreite von mindestens 6.60 m erforderlich. In der Replik bringen sie zudem vor, das Vorgehen verletze auch das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG). Das Strassenbauprojekt sei nicht mit der beabsichtigten Realisierung einer Tempo-30-Zone koordiniert worden.