Auch die Auffassung der Vorinstanz, bei einem innenliegenden Balkon mit den besagten Ausmassen sei der Blick auf die dahinterliegende Fensterfront einigermassen frei und diese Front werde daher vom Betrachter auch tatsächlich als (Längs- )Fassade wahrgenommen, kann geteilt werden. Daran ändert sich durch die Ausgestaltung des Balkongeländers und dessen Eingliederung in die Hauptfassade nichts grundlegend. Demnach hat die Vorinstanz die maximal zulässige Attikageschossfläche korrekt unter Ausklammerung der Grundfläche der nördlichen Loggia der beiden Obergeschosse ermittelt. (…) (…) 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 271