Im Übrigen weist die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort ans Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern geplante Loggia mit einer Tiefe von 3,79 m und einer Fläche von rund 17 m2 auch in Kantonen, welche unbedeutend rückspringende Gebäudeteile kennen und regeln, nicht als solcher durchgehen würde. Auch die Auffassung der Vorinstanz, bei einem innenliegenden Balkon mit den besagten Ausmassen sei der Blick auf die dahinterliegende Fensterfront einigermassen frei und diese Front werde daher vom Betrachter auch tatsächlich als (Längs- )Fassade wahrgenommen, kann geteilt werden.