In diesem Sinne ist die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren und die Praxis des BVU zu bestätigen. Im Übrigen weist die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort ans Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern geplante Loggia mit einer Tiefe von 3,79 m und einer Fläche von rund 17 m2 auch in Kantonen, welche unbedeutend rückspringende Gebäudeteile kennen und regeln, nicht als solcher durchgehen würde.