Daraus erhellt, dass die Grundfläche eines an der Gebäudelängsseite positionierten innenliegenden Balkons, gleichgültig wie gross oder klein dieser ist, nicht zur Vollgeschossfläche für die Berechnung der maximal zulässigen Attikageschossfläche hinzuzurechnen ist. In diesem Sinne ist die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren und die Praxis des BVU zu bestätigen.