Balkons, nicht durch dessen Geländer an der Hauptfassade definiert wird, und zwar unabhängig von den Ausmassen des Balkons (a.a.O., S. 7). Verläuft aber die massgebliche Fassade entlang der Innenwände eines innenliegenden Balkons, muss gemäss § 16a Abs. 2 ABauV auch das Attikageschoss in diesem Bereich um seine Höhe von der Rückwand des innenliegenden Balkons zurückversetzt werden. Daraus erhellt, dass die Grundfläche eines an der Gebäudelängsseite positionierten innenliegenden Balkons, gleichgültig wie gross oder klein dieser ist, nicht zur Vollgeschossfläche für die Berechnung der maximal zulässigen Attikageschossfläche hinzuzurechnen ist.