Das deckt sich auch mit den Erläuterungen zur IVHB zu den rückspringenden Gebäudeteilen (Ziff. 3.5), wonach es keine unbedeutend rückspringenden Gebäudeteile gibt, wenn die Kantone – wie der Kanton Aargau – keine Maximalmasse für unbedeutend rückspringende Gebäudeteile vorsehen. Das hat zur Folge, dass in solchen Kantonen auch innenliegende Balkone nicht als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile aufgefasst werden können, womit die Fassadenlinie durch die Innenwände des 270 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020