Die ABauV definiert den in § 16a Abs. 2 verwendeten Begriff der Fassade nicht. Zudem kennt sie – im Gegensatz zur Baugesetzgebung in anderen Kantonen, etwa Zürich – einzig den Begriff der vorspringenden Gebäudeteile (§ 2), nicht aber denjenigen der rückspringenden Gebäudeteile, mit Unterscheidung zwischen solchen, welche Teil der Fassadenlinie bilden, und solchen, die hinter der Fassadenlinie der Hauptfassade verschwinden, sog. unbedeutend rückspringende Gebäudeteile. Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind in der Tiefe und Breite zu begrenzen (vgl. Anhang 2, Fig. 3.5 IVHB). Auch die BauV enthält – weiterhin – keine Regelung zu (unbedeutend) rückspringenden Gebäudeteilen.