von § 16a Abs. 2 ABauV bestehe darin, das Attikageschoss weniger prominent respektive zurückhaltender erscheinen zu lassen als die darunterliegenden Vollgeschosse. Sachgerechter wäre daher eine Bezugnahme auf die Definition der Fassaden in Anhang 1, Ziff. 3.1– 3.5, und die dazugehörigen Figuren in Anhang 2 der IVHB. Erwähnenswert sei diesbezüglich, dass ein nur unbedeutend rückspringender Gebäudeteil – die genauen Ausmasse wären in den 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 269