Im VGE vom 7. Juli 2016 (WBE.2015.373), Erw. II/4.3, wurde auf das optische Erscheinungsbild abgestellt und festgehalten, innenliegende Balkone bildeten jedenfalls dann nicht Teil der Vollgeschossfläche zur Berechnung der verkleinerten Attikageschossfläche, wenn der Blick auf die dahinterliegende Fensterfront einigermassen frei sei und diese Front vom Betrachter tatsächlich als (Längs-)Fassade des Gebäudes wahrgenommen werde. Zweitrangig sei bei der Beurteilung dessen, was die Fassade eines Gebäudes ausmache, die Funktion der Bauteile und deren Berücksichtigung bei der Bestimmung der Nutzungsziffer (gemäss Anhang 1, Ziff. 8.2 und Anhang 2, Fig. 8.2 IVHB). Das primäre Ziel