Im VGE vom 9. Dezember 2015 (WBE.2015.100), Erw. II/3.5.5, konnte es die Frage offenlassen, weil der damals betroffene innenliegende Balkon nicht an der Längsfassade des Gebäudes angeordnet war und entsprechend ohne Einfluss auf diejenigen Gebäudefassaden blieb, von welcher das Attikageschoss gemäss § 16a Abs. 2 ABauV um seine Höhe zurückzuversetzen ist. Im VGE vom 7. Juli 2016 (WBE.2015.373), Erw.