CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 49 N 29). Das Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob innenliegende Balkone, sog. Loggien, gleich wie Balkone, die im Sinne von vorspringenden Gebäudeteilen über die Fassadenflucht hinausragen, ausserhalb der für die Berechnung der maximal zulässigen Attikageschossfläche massgebenden Vollgeschossfläche respektive der diese begrenzenden Fassaden liegen. Im VGE vom 9. Dezember 2015 (WBE.2015.100), Erw.